Statuten

Bezeichnung, Sitz, Zweck, Aufgaben und Aufbringung der Mittel

Artikel 1

Unter dem Namen GESELLSCHAFT FÜR ORGANISATION (G.f.O.) besteht ein Verein im Sinne des Österreichischen Vereinsgesetzes 1951.

Artikel 2

Der Sitz des Vereines befindet sich in Wien. Er hat das Recht, auch in anderen Orten des Bundesgebietes Zweigvereine zu errichten.

Artikel 3

Der Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist Wien.

Artikel 4

Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluß und die Förderung aller Kräfte, die sich als Wissenschafter, Wirtschaftstreibende und Berufstätige in der staatlichen oder privaten Wirtschaft oder in der Bundes- und Landesverwaltung organisatorisch bestätigen. Die G.f.O. ist kein politischer Verein und nicht auf Gewinn gerichtet.

Artikel 5

Der Verein hat sich folgende Aufgaben gestellt:

a. Erfahrungsaustausch der Mitglieder untereinander

b. Veranstaltung von Vorträgen, Schulungen, Betriebsbesichtigungen und geselligen Zusammenkünften.

c. Redaktionelle fallweise Mitarbeit bei der Abfassung von Fachartikeln in geeigneten Publikationen.

d. Herstellung von Kontakten und Erfahrungsaustausch mit einschlägigen Instituten, Firmen und Einzelfachleuten.

Artikel 6

Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie sonstige Zuwendungen.

Mitgliedschaft

Artikel 7

Die Anzahl der Mitglieder des Vereins ist unbegrenzt. Die Aufnahme kann jederzeit durch ein schriftliches Aufnahmegesuch eingeleitet werden, über das der Präsidialrat zu entscheiden hat.

Artikel 8

Mitglieder des Vereins können sein:

a. ordentliche Mitglieder

b. korrespondierende Mitglieder

Als ordentliche Mitglieder können physische Personen und juristische Personen aufgenommen werden.

Artikel 9

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder der G.f.O. haben das Recht, an allen Veranstaltungen mitzuwirken, sowie von Vereinseinrichtungen Gebrauch zu machen und publizistische Ergebnisse der Vereinsarbeit gegen entsprechenden Kostenersatz zu beziehen.

Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu jedem Vereinsamt.

Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages hat ordnungsgemäß und pünktlich in der von der Generalversammlung festgesetzten Betragshöhe und Frist zu erfolgen. Korrespondierende Mitglieder können von der Beitragszahlung teilweise oder zur Gänze befreit werden.

Bei Nichteinzahlung des Mitgliedsbeitrags verliert das betreffende Mitglied Sitz und Stimme in der Generalversammlung. Über den Ausschluß eines Mitglieds wegen Nichterfüllung der Mitgliedsbeitragszahlung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

Die Mitgliedschaft bei der G.f.O. erlischt:

a. durch das Ableben des Mitglieds

b. durch die Streichung bei Nachhaltiger Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen

c. durch freiwilligen Austritt

d. durch Ausschluß auf Beschluß des Präsidialrates wegen Schädigung der Interessen, des Ansehens oder der Bestrebungen der Gesellschaft.

Organisation

Artikel 11

Die Generalversammlung (GV):

Die GV ist das oberste Organ des Vereines. Sie wird vom Präsidenten oder seiner Vertretung einberufen, sooft es die Vereinsangelegenheiten erfordern. Die ordentliche GV hat einmal im Jahr stattzufinden.

Die GV ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist sie zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, dann findet eine halbe Stunde später eine GV mit der gleichen Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. An der GV sollen und können alle ordentlichen Mitglieder teilnehmen.

Ein ordentliches Mitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen. Eine juristische Person hat einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

Der GV sind folgende Agenden vorbehalten:

a. Entgegennahme und Besprechung des Berichtes des Präsidenten über die abgelaufene Vereinsperiode.

b. Wahl des Präsidialrates und der Rechnungsprüfer für eine Funktionsperiode von 3 Jahren.

c. Vorlage und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Präsidenten.

d. Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern

e. Festsetzung des Beitrages der Mitglieder

f. Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins

g. Beschlußfassung über Anträge oder Statutenänderungen

Anträge für die GV müssen spätestens 14 Tage vor dem Termin der GV schriftlich an den Präsidialrat eingebracht werden. Den Vorsitz bei der GV führt der Präsident oder dessen Vertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel 12

Der Präsidialrat (PR):

Der PR besteht aus mindestens 5, höchstens jedoch 15 ordentlichen Mitgliedern. Der PR wird durch die GV gewählt. Der PR wählt aus seiner Mitte für je drei Jahre den Präsidenten, seinen Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassenverwalter; Wiederwahl ist möglich.

Der PR wird vom Präsidenten oder dessen Vertreter einberufen und ist beschlußfähig, wenn außer dem Präsidenten oder dessen Vertreter noch zwei PR-Mitglieder anwesend sind. Zum Beschluß ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Der PR ist das leitende und überwachende Organ des Vereins und hat folgende Agenden:

a. Die Vorbereitung der GV, Antragsbearbeitung an die GV, Rechenschaftsbericht über die abgelaufene Funktionsperiode.

b. Durchführung der Beschlüsse der GV

c. Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern

d. Leitung der Geschäfte im Rahmen der von der GV und vom PR gefaßten Beschlüsse und Vertretung des Vereins nach außen.

e. Der Präsident vertritt den Verein nach außen, er fertigt alle wichtigen Schriftstücke gemeinsam mit dem Schriftführer, soweit sie nicht vereinsinformativen Charakter haben und daher vom Schriftführer allein gefertigt werden können. Schriftstücke mit finanziell verpflichtendem Inhalt fertigt er gemeinsam mit dem Kassenverwalter.

Artikel 13

Das Sekretariat

Das Sekretariat wird vom PR bestellt und hat den PR bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Der bestellte Sekretär und sein Vertreter haben das Recht, soweit sich nicht der Präsident die Zeichnung vorbehalten hat, für die laufende Geschäfte allein zu zeichnen.

Artikel 14

Die Rechnungsprüfer

Bei der ordentlichen GV werden für jede Vereinsperiode zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzprüfer aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder gewählt. Den Rechnungsprüfern ist die Aufgabe der Rechnungsprüfung und des Rechnungsabschlusses und der bezügliche Bericht an den Präsidialrat und die GV übertragen.

Artikel 15

Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht der G.f.O. zuständig. Für jeden Einzelfall wählt jede der Streitparteien aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder der G.f.O. zwei Schiedsrichter, welche aus dem gleichen Personenkreis einen Vorsitzenden wählen. Bei Uneinigkeit fungiert als Obmann ein vom Präsidialrat zu bestellendes Mitglied. Mit einfacher Mehrheit gefällte Entscheidungen sind endgültig.

Aufzeichnung und Beurkundung der Beschlüsse

Artikel 16

Die bei Sitzungen des PR, der GV oder sonstigen Mitgliedertreffen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von dem jeweiligen Versammlungsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Bekanntmachungen und Auflösung der G.f.O.

Artikel 17

Die Bekanntmachung der G.f.O. erfolgen durch das Sekretariat oder geeignete Publikationsmöglichkeiten.

Artikel 18

Im Falle der freiwilligen Auflösung der G.f.O. beschließt die GV mit einfacher Mehrheit die weitere Verwendung des Vereinsvermögens, welches keine zweckentfremdete Widmung erfahren darf.

Die Auflösung der G.f.O. erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder.

 

Stand: 15.01.1994